1. Anwendungsbereich
a. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen von unseren Bedingungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
2. Preisstellung und Zahlung
a. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende und sind freibleibend. Änderungen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. b. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten alle Preise ab Werk einschließlich Standardverpackung zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. c. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ohne jeden Abzug sofort auf ein Konto der EB.S. Erodierbedarf GmbH zahlbar. Wir behalten uns vor, die Annahme von Schecks zu verweigern. Sofern Schecks als Zahlungsmittel angenommen werden, ist als Zahlungszeitpunkt die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. d. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die EB.S. Erodierbedarf GmbH berechtigt, Verzugszinsen bzw. Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dem vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. e. Zahlungsverzug tritt ein nach Erhalt der ersten Mahnung oder ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gem. § 286 Abs. 3 BGB. f. Die EB.S. Erodierbedarf GmbH ist berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, wenn fällige Forderungen noch nicht ausgeglichen sind.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
a. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. b. Teillieferungen sind zulässig. c. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen oder wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen oder unseren Auslieferungsfahrern innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. d. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch für das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung.
4. Lieferzeiten
a. Die EB.S. Erodierbedarf GmbH ist bemüht, die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der EB.S. Erodierbedarf GmbH liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial bzw. Handelsware, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten oder bei einem durch uns beauftragen Transportunternehmen eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Mängel
a. Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich und spezifiziert mitgeteilt werden. Bei begründeten Mängelrügen leisten wir unter Ausschluss aller erweiterten Ansprüche Ersatz. b. Warenrücksendungen bedürfen unserer Zustimmung. Rücksendungen ohne unser Einverständnis werden auf Kosten des Absenders zurückgesandt. c. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung respektive Verwendung unserer Produkte beim Anwender entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis alle unsere gegenwärtigen sowie künftigen Ansprüche gegen den Käufer, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Käufers geknüpft ist, ist der Käufer gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. Unter Forderungen verstehen sich auch Zinsen sowie Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. b. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. c. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Im Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, sich nicht im Eigentum der EB.S. Erodierbedarf GmbH befindlichen Sachen, erwirbt die EB.S. Erodierbedarf GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen eingesetzten Materialien.
7. Datenschutz
a. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vorhandenen und anfallenden Daten werden mittels automatischer Datenspeicherung zweckgebunden gespeichert und verarbeitet. b. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand a. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wetter (Ruhr). b. Gerichtsstand ist Wetter (Ruhr), sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, und zwar auch dann, wenn Verkauf oder Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Schlussbestimmungen
a. Sollten einzelne Bedingungen dieser Vertragsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar ist, im Übrigen wenn sie aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine sinnvolle Regelung ergibt.
Stand: 05.12.2014