COMPLIANCE

Richtlinie zur verantwortungsbewussten Beschaffung von Mineralien (Konfliktmineralien)

EB.S.Erodierbedarf GmbH · Lieferkettenpolitik nach Art. 4 lit. b VO (EU) 2017/821

Version 2.0 · Inkrafttreten: 12.05.2026

Präambel

Die in dieser Richtlinie definierten Grundsätze beschreiben die Erwartungen der EB.S.Erodierbedarf GmbH („EB.S.“) an langfristige, vertrauensvolle und nachhaltige Kooperationen mit ihren Lieferanten. Sie bilden die Grundlage dafür, wie wir die Nachhaltigkeit in unserer Lieferkette kontinuierlich verbessern möchten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).

Nachhaltigkeit bedeutet für uns, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Erwartungen verbindlich eingehalten werden und die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 („EU-Konfliktmineralien-Verordnung“) erfüllt werden. Diese Verordnung regelt die Sorgfaltspflichten für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Conflict-Affected and High-Risk Areas, CAHRA). Maßgeblicher Orientierungsrahmen ist der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2. Ausgabe, OECD, 2013).

Im nationalen Recht ist die Verordnung durch das Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG) vom 29. April 2020 unterlegt. Zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit der Deutschen Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR).

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Geschäftsbereiche der EB.S. und für alle Lieferantenbeziehungen, die 3TG (Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold) oder daraus hergestellte Produkte zum Gegenstand haben.

2. Grundsätze

Die EB.S.Erodierbedarf GmbH verpflichtet sich, die Menschenrechte zu respektieren, eine hohe Geschäftsethik zu fördern und zur Vermeidung negativer Auswirkungen der Mineralienbeschaffung auf Menschen und Umwelt beizutragen. Diese Richtlinie orientiert sich an den in Anhang II des OECD-Leitfadens beschriebenen Risiken und bildet den Rahmen für unsere Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

3. Verpflichtungen zur Vermeidung von Konfliktmineralien

3.1 Keine Finanzierung von Konflikten

Wir verpflichten uns, jede Handlung zu unterlassen, die zur Finanzierung oder Unterstützung bewaffneter Konflikte beiträgt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Sanktionsresolutionen der Vereinten Nationen sowie der jeweils geltenden nationalen Umsetzungsgesetze.

3.2 Verbot schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen

Wir werden unter keinen Umständen Handlungen dulden, daraus Gewinn schlagen, daran mitwirken, dabei behilflich oder in sonstiger Weise unterstützend tätig sein, wenn es sich um eine der nachfolgenden Praktiken handelt:

  • jede Form von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung;
  • jede Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich Kinderarbeit, sowie jede Form von moderner Sklaverei;
  • andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche, einschließlich sexueller Gewalt;
  • Kriegsverbrechen, andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord.

3.3 Keine Unterstützung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen

Wir dulden keine direkte oder indirekte Unterstützung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen durch Abbau, Transport, Handel, Umschlag oder Ausfuhr von Mineralien.

3.4 Keine Unterstützung illegal handelnder Sicherheitskräfte

Wir verpflichten uns, jede direkte oder indirekte Unterstützung öffentlicher oder privater Sicherheitskräfte zu unterlassen, die Minenstandorte, Transportwege oder vorgelagerte Akteure in der Lieferkette illegal kontrollieren oder an Zugangsstätten, entlang von Transportwegen oder an Umschlagplätzen unrechtmäßig Abgaben, Erpressungsgelder oder Mineralien verlangen oder Zwischenhändler und Exporteure illegal besteuern oder erpressen.

3.5 Verbot von Bestechung und Korruption

Wir werden keine Bestechungsgelder anbieten, versprechen, gewähren, fordern oder annehmen. Ebenso widersetzen wir uns Aufforderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern, insbesondere wenn diese dazu dienen sollen, die Herkunft von Mineralien zu verschleiern oder Steuern, Gebühren und Abgaben, die an Regierungen im Zusammenhang mit Abbau, Handel, Handhabung, Transport oder Export zu entrichten sind, falsch darzustellen.

3.6 Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche

Wir werden alle angemessenen Maßnahmen unterstützen und umsetzen, um zur effektiven Verhinderung und Beseitigung von Geldwäsche beizutragen, wenn ein begründetes Risiko besteht, dass Geldwäsche in Folge oder im Zusammenhang mit dem Abbau, Handel, Umschlag, Transport oder der Ausfuhr von Mineralien auftritt, insbesondere wenn diese aus illegaler Besteuerung oder Erpressung entlang der Lieferkette stammen.

4. Managementsystem (Art. 4 VO 2017/821)

Die EB.S. etabliert ein Managementsystem zur Sorgfaltspflicht mit folgenden Elementen:

  • Schriftliche Lieferkettenpolitik (diese Richtlinie) im Einklang mit Anhang II OECD-Leitsätze.
  • Benennung der Verantwortlichen (Geschäftsführer) und operative Umsetzenden.
  • Aufbewahrung aller relevanten Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre.
  • Vertragliche Einbindung dieser Lieferkettenpolitik in Liefer- und Bestellbedingungen.
  • Beschwerdemechanismus über compliance@ebs-gmbh.com mit vertraulicher Behandlung und Eskalation an die Geschäftsführung.
  • Rückverfolgbarkeitssystem für 3TG-Metalle: Erfassung von Handelsname/Typ, Lieferant, Schmelzbetriebe/Raffinerie, Ursprungsland sowie weiterer Daten bei Bezug aus CAHRA-Gebieten.

5. Risikomanagement (Art. 5 VO 2017/821)

  • Risiken werden anhand der OECD-Anhang-II-Kategorien identifiziert und bewertet.
  • Risikomanagementplan: konkrete Reaktion auf identifizierte Risiken (Fortsetzung mit Risikominderung; vorübergehende Aussetzung; Beendigung der Geschäftsbeziehung).
  • Berichterstattung an die Geschäftsführung und laufendes Monitoring.
  • Anwendung der Spezialregel für Metalleinführer (Art. 5 Abs. 4): Abstützung auf Auditberichte von Hütten/Raffinerien.

6. Prüfung durch unabhängige Dritte (Art. 6 VO 2017/821)

EB.S. unterzieht ihre Sorgfaltspflichtverfahren einer Prüfung durch unabhängige Dritte gemäß Art. 6 VO (EU) 2017/821, sofern sie sich nicht nach Art. 6 Abs. 2 auf bereits vorhandene Drittprüfungen ihrer Hütten und Raffinerien stützen kann. Der zusammenfassende Bericht wird im jährlichen öffentlichen Bericht (Art. 7 Abs. 3) wiedergegeben.

7. Offenlegung (Art. 7 VO 2017/821)

  • Vorlage von Drittprüfungsberichten oder gleichwertigen Nachweisen gegenüber der DEKSOR auf Verlangen (Art. 7 Abs. 1).
  • Aktuelle Lieferketteninformationen an unmittelbar nachgelagerte Abnehmer (Art. 7 Abs. 2).
  • Mindestens einmal jährliche öffentliche Berichterstattung auf www.ebs-gmbh.com (Art. 7 Abs. 3).

8. Erwartungen an unsere Lieferanten

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie:

  • die Grundsätze dieser Richtlinie und der OECD-Leitsätze in ihren eigenen Lieferketten wirksam berücksichtigen,
  • auf Anfrage Auskunft zur Herkunft der eingesetzten Mineralien und zu ihren eigenen Sorgfaltspflichtprozessen geben — insbesondere durch Vorlage eines aktuellen Conflict Minerals Reporting Templates (CMRT) der Responsible Minerals Initiative,
  • die eingesetzten Hütten und Raffinerien benennen, damit ein Abgleich mit der EU-Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien sowie der RMI-Conformant-Liste möglich ist,
  • mit der EB.S. bei der Aufklärung und Minderung identifizierter Risiken konstruktiv zusammenarbeiten.

9. Maßnahmen bei Verstößen

Sollten begründete Hinweise auf Verstöße gegen diese Richtlinie oder gegen Anhang II der OECD-Leitsätze auftreten, ergreift EB.S. unverzüglich verhältnismäßige Maßnahmen: Anforderung zusätzlicher Informationen, Korrekturmaßnahmen mit Fristen, Anpassung der Geschäftsbeziehung, vorübergehende Aussetzung der Bestellungen bis hin zur Beendigung der Lieferbeziehung. Bei Hinweisen auf schwere Menschenrechtsverletzungen, Konfliktfinanzierung oder vergleichbaren Annex-II-Risiken erfolgt nach Prüfung der Faktenlage in der Regel die sofortige Aussetzung mit anschließender Eskalation an die Geschäftsführung.

10. Transparenz und Hinweisgebung

Bedenken und Hinweise auf mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie können vertraulich an compliance@ebs-gmbh.com gerichtet werden. Hinweisgeber werden im gesetzlich zulässigen Rahmen geschützt.

11. Rechtliche Hinweise

Diese Richtlinie stellt keinen Vertrag dar und begründet keine vertragliche Verpflichtung zugunsten Dritter. Sie ist eine Selbstverpflichtung der EB.S.Erodierbedarf GmbH und ein Orientierungsrahmen für unsere Lieferanten. Im Zweifelsfall gehen zwingende gesetzliche Regelungen den Bestimmungen dieser Richtlinie vor.

12. Inkrafttreten und Überprüfung

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung in Kraft und wird mindestens alle zwei Jahre sowie anlassbezogen überprüft und ggf. angepasst.

Wetter, 12.05.2026

Geschäftsführer: Timo Fichtel, Sascha Schwenke

BERICHTE

Berichte zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 2017/821